Die Kindertagespflege ist ein eigenständiges Angebot der Kinderbetreuung. Sie ist gesetzlich der institutionellen Kinderbetreuung gleichgestellt und hat den gleichen gesetzlichen Förderungsauftrag: die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes.
In Baden-Württemberg qualifizieren sich Tagesmütter/Tagesväter in einem tätigkeitsvorbereitenden und tätigkeitsbegleitenden Kurs von 300 Unterrichtsstunden und bilden sich jährlich mit mindestens 20 Unterrichtsstunden fort.
Qualifizierte Tagesmütter und Tagesväter können Kinder im Alter von 0-14 Jahren im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern und in anderen geeigneten angemieteten Räumen (z. B. Betriebsräumlichkeiten) betreuen.
Eine Tagesmutter/ein Tagesvater darf bis zu fünf Kinder gleichzeitig und bis zu zehn Kinder im Platzsharing betreuen. Schließen sich mindestens zwei Kindertagespflegepersonen zusammen, können sie bis zu sieben bzw. zehn Kinder zeitgleich betreuen. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Kindertagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (§ 7 KiTaG) oder eine mit 300 Unterrichtseinheiten qualifizierte Kindertagespflegeperson mit mindestens 2-jähriger praktischer Tätigkeit sein. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse je Zusammenschluss ist auf 17 Kinder begrenzt. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.