Rahmenbedingungen

In der Regel sind Kindertagespflegepersonen auf selbstständiger Basis tätig, eine Anstellung durch Kommunen, Betriebe, Jugendämter oder freie Träger der Kindertagespflege ist möglich, zum Beispiel in betrieblicher Kindertagespflege.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine öffentliche Förderung für die Betreuung in der Kindertagespflege zu erhalten.

Betreuungsformen

Kindertagespflege im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson

In der Regel betreut eine Kindertagespflegeperson bis zu fünf Tageskinder gleichzeitig im Alter von 0-14 Jahren im eigenen Haushalt. Teilen sich die Kinder die Plätze, sind es bis zu zehn Betreuungsverhältnisse. Eigene Kinder zählen nicht dazu.

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Auch eine Betreuung im Haushalt der Eltern ist möglich („Kinderfrau“). In der Regel handelt es sich hier um eine weisungsgebundene Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis. Dabei sind die Eltern als Arbeitgeber für die Entrichtung aller Steuern und Sozialabgaben einschließlich der Renten- und Krankenversicherung verantwortlich. Grundlage ist ein Arbeitsvertrag mit genauer Beschreibung der Aufgaben. Zusätzliche Hausarbeiten gehören nicht in den Bereich der Kindertagespflege.

Großtagespflege und Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

In Baden-Württemberg können Tagesmütter/Tagesväter auch im Verbund betreuen („Großtagespflege“). Die Betreuung kann in anderen geeigneten Räumen oder im eigenen Haushalt stattfinden.

Kindertagespflegepersonen können allein oder auch im Verbund in anderen geeigneten Räumen tätig werden. In der Regel mieten die Tagesmütter/Tagesväter diese Räumlichkeiten an und arbeiten auf selbstständiger Basis.

Festanstellungen sind bei beiden Betreuungsformen möglich. Vor allem in betrieblicher Kindertagespflege können sich Betriebe und Unternehmen für eine Festanstellung der Kindertagespflegepersonen entscheiden. Diese arbeiten dann weisungsgebunden.

Schließen sich mindestens zwei Kindertagespflegepersonen zusammen, können sie bis zu sieben bzw. zehn Kinder zeitgleich betreuen. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Kindertagespflegeperson Fachkraft im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (§ 7 KiTaG) oder eine mit 300 Unterrichtseinheiten qualifizierte Kindertagespflegeperson mit mindestens 2-jähriger praktischer Tätigkeit sein. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse je Zusammenschluss ist auf 17 Kinder begrenzt. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.

Die Kindertagespflegepersonen arbeiten zusammen und können sich fachlich austauschen. Um eine verlässliche Betreuung auch in Krankheits- und Urlaubszeiten zu gewährleisten, kann z. B. eine qualifizierte Vertretungskraft eingebunden werden. Auch bei dem Betreuungsmodell „Großtagespflege“ bzw. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen bleibt der Charakter der Kindertagespflege als familienähnliche Betreuungsform erhalten. Jede Kindertagespflegepersonen hat eine eigene Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson bleibt bestehen – jedes Kind hat damit seine eigene Kindertagespflegeperson als individuelle Bezugsperson.

Steuern und Versicherungen

Selbstständige Kindertagespflegepersonen sind steuerpflichtig und führen ihre Steuern selbst ab.

Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 556 Euro im Monat sind Kindertagespflegepersonen sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflegeversicherung). In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 535,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt. Ab einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 556,00 Euro im Monat ist die Kindertagespflegeperson auch rentenversicherungspflichtig. Die zweite Sozialversicherungshälfte wird in Baden-Württemberg vom Jugendamt erstattet, wenn die Eltern für die Betreuung in der Kindertagespflege eine öffentliche Förderung beim Jugendamt beantragt haben. (Stand 2025)

In der Regel müssen selbstständige Kindertagespflegepersonen verpflichtend eine Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen.

Tageskinder sind während der Betreuung durch eine qualifizierte Kindertagespflegeperson gesetzlich über die Unfallversicherung der Kindertagespflegepersonen versichert. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist empfehlenswert.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Nach dem Wegfall der Steuerfreiheit der aus öffentlichen Mitteln gezahlten „Pflegegelder“ im Bereich der Kindertagespflege sind auch die laufenden Geldleistungen, die Tagesmütter und Tagesväter von den öffentlichen Jugendhilfeträgern erhalten, einkommensteuerpflichtig. Steuerrechtlich relevant ist bei selbstständiger Tätigkeit der Gewinn bzw. bei Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitslohn.

Die Umsätze der Kindertagespflegepersonen sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie entweder über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügen oder zumindest die Eignung durch den öffentlichen Jugendhilfehilfeträger festgestellt wurde.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Krankenversicherung wird zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung unterschieden. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Mitgliedschaft aufgrund einer bestehenden Pflichtversicherung (z. B. aus dem Arbeitsverhältnis), die freiwillige Mitgliedschaft (z. B. von selbstständig Tätigen) sowie die beitragsfreie Familienversicherung.

Wer bisher gesetzlich versichert war (z. B. im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer beitragsfreien Familienversicherung), kann das auch nach Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bleiben. Im Rahmen dieser freiwilligen Mitgliedschaft sind allerdings bei der Beitragsbemessung bestimmte Mindestbemessungsgrundlagen zu beachten.
Kindertagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, galten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bis 31. Dezember 2018 als nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Diese Regelung besteht seit 01.01.2019 nicht mehr. Da seit Beginn des Jahres 2019 jedoch die hohe Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Tätige entfallen ist, wirkt sich das Auslaufen der Sonderregelung auf der Beitragsseite nicht negativ aus.

Liegt das Einkommen der Tagesmütter/der Tagesväter höher als die aktuell geltende Mindestbemessungsgrundlage, ist das tatsächliche Einkommen Berechnungsgrundlage der Beiträge. Der Einkommensnachweis erfolgt durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids. Ist die Kindertagespflegeperson verheiratet, der Partner bzw. die Partnerin aber nicht gesetzlich versichert, wird das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin unter Umständen teilweise als eigenes Einkommen angerechnet.

Besteht aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bereits eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind für die nebenberuflich ausgeübte Kindertagespflegetätigkeit in der Regel keine zusätzlichen Beiträge zu zahlen. Die Beitragsberechnung erfolgt nach dem ermäßigten Beitragssatz, da davon ausgegangen wird, dass aufgrund der Einstufung als nicht hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Rentenversicherung

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung als Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausüben. Die Tätigkeit ist geringfügig, wenn das Arbeitseinkommen (Gewinn) regelmäßig nicht mehr als 556,00 Euro monatlich beträgt (Stand 2025). Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist die Tagesmutter/der Tagesvater verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden. Wer nicht den Regelbeitrag zahlen möchte, kann eine einkommensgerechte Beitragszahlung beantragen. In diesem Fall wird der Beitrag auf der Grundlage des Arbeitseinkommens berechnet. Der Nachweis des Arbeitseinkommens erfolgt durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids. In den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit ist auch die Zahlung des halben Regelbeitrags möglich.

Die zweite Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge wird vom Jugendamt erstattet, wenn es sich um öffentliche Förderung in Kindertagespflege handelt und die Eltern einen entsprechenden Antrag beim Jugendamt gestellt haben.

Unfallversicherung der betreuten Kinder

Kinder, die von einer qualifizierten Tagesmutter/einem Tagesvater betreut werden, unterstehen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Schutz der Unfallversicherung besteht während der Betreuungszeit des Kindes durch die Tagesmutter/den Tagesvater sowie auf dem direkten Weg zur Tagesmutter/zum Tagesvater und auf dem direkten Weg nach Hause. Ob es sich um öffentlich geförderte oder privat finanzierte Kindertagespflege handelt, spielt dabei keine Rolle. Greift die gesetzliche Unfallversicherung, ist damit eine Haftungsbeschränkung verbunden; das Kind kann in diesem Fall in der Regel keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen seiner Personenschäden gegen die Kindertagespflegeperson geltend machen.

Unfallversicherung der Tagesmutter/des Tagesvaters

Tagesmütter/Tagesväter unterstehen ebenfalls dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist – je nach Einstufung der Tätigkeit – entweder die Unfallkasse (bei Tätigkeit im Arbeitsverhältnis) oder die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (bei selbstständiger Tätigkeit). Selbstständig tätige Tagesmütter/Tagesväter sind verpflichtet, sich innerhalb von einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Sind Tagesmütter/Tagesväter im Arbeitsverhältnis tätig, erfolgt die Anmeldung durch den Arbeitgeber.

Haftpflichtversicherung

Die Kindertagespflegetätigkeit ist dem beruflichen Bereich zuzuordnen und im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung in der Regel nicht automatisch mitversichert. Es gibt zwar recht umfangreiche Versicherungspolicen, die auch die Kindertagespflege berücksichtigen. Dies ist aber eher die Ausnahme. Meist ist es allerdings möglich, die Kindertagespflegetätigkeit in den Schutz einer privaten Haftpflichtversicherung mit aufzunehmen, sodass eine klassische – und meist teure – Berufshaftpflichtversicherung nicht unbedingt erforderlich ist. Die Versicherungsbedingungen sind sehr unterschiedlich. Tagemütter/Tagesväter sollten die Klauseln daher aufmerksam lesen und überprüfen, ob sie den Versicherungsschutz bieten, den sie konkret benötigen (insbesondere hinsichtlich der ggf. genannten Kinderzahl, der Örtlichkeiten etc.). Einige Tageselternvereine bieten spezielle Sammelhaftpflichtversicherungen an. Eine Nachfrage vor Ort ist empfehlenswert.

Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg