Betriebe können eine Kooperation mit freien Trägern der Kindertagespflege schließen, mit bestehenden Kindertagespflegestellen zusammenarbeiten oder eine betriebseigene Kindertagespflegestelle einrichten.
Beispiele für Möglichkeiten der Zusammenarbeit
- Kooperation mit einem Tageselternverein für die Vermittlung von Mitarbeiterkindern
- Buchung von Festplätzen in einer Kindertagespflegestelle bei einer Kindertagespflegeperson oder in einer Großtagespflegestelle in Wohnort- oder Arbeitsplatznähe der Mitarbeiter
- Kostenzuschuss für die Betreuung von Mitarbeiterkindern bei einer Kindertagespflegeperson oder in einer Großtagespflegestelle
- Festanstellung einer Kindertagespflegeperson
- Schaffung von Plätzen für Notfallbetreuung
- Einrichtung einer Kindertagespflegestelle im Betrieb (Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen)
Mögliche Leistungen des freien Trägers der Kindertagespflege
- Betriebsspezifische Konzeptionsentwicklung
- Qualifizierte fachliche Begleitung und Beratung der Eltern
- Fachliche Begleitung, Beratung und Fortbildung der Kindertagespflegeperson
- Beratung des Betriebes bei der Auswahl einer geeigneten Kindertagespflegeperson
- Unterstützung bei der vertraglichen Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson
- Beratung zu kommunalen Zuschüssen
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Betriebe können eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen, beispielsweise in betriebsseigenen Räumen, einrichten.
Kindertagespflegepersonen arbeiten im Rahmen der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen allein oder mit mindestens einer weiteren Kindertagespflegeperson auf selbstständiger Basis. Eine Kindertagespflegeperson kann gleichzeitig bis zu fünf Tageskinder im Alter von 0-14 Jahren betreuen. Teilen sich die Kinder die Plätze, sind es bis zu neun Kinder.
Das individuelle Vertragsverhältnis zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson bleibt auch in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen wie in der Großtagespflege bestehen – jedes Kind ist damit einer eigenen Kindertagespflegeperson zugeordnet.
Im Rahmen einer Kindertagespflege im Betrieb können sich Betriebe auch für eine Festanstellung entscheiden. Die Kindertagespflegepersonen arbeiten dann weisungsgebunden.