In der Regel sind Kindertagespflegepersonen auf selbstständiger Basis tätig und betreuen gleichzeitig bis zu fünf Tageskinder im Alter von 0-14 Jahren im eigenen Haushalt. Teilen sich die Kinder die Plätze (Platzsharing), sind es bis zu zehn Kinder.
In der Kindertagespflege besteht immer ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Eltern und der Kindertagespflegepersonen durch den Abschluss eines Betreuungsvertrags.
Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Auch eine Betreuung im Haushalt der Eltern ist möglich („Kinderfrau“). In der Regel handelt es sich hier um eine weisungsgebundene Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis. Dabei sind die Eltern als Arbeitsgeber für die Entrichtung aller Steuern und Sozialabgaben einschließlich der Renten- und Krankenversicherung verantwortlich. Grundlage ist ein Arbeitsvertrag mit genauer Beschreibung der Aufgaben. Zusätzliche Hausarbeiten gehören nicht in den Bereich der Kindertagespflege. Mit dem zuständigen Jugendamt wird die Auszahlung der laufenden Geldleistung und der hälftigen Sozialversicherungsbeitrage direkt an die Personensorgeberechtigten vereinbart (Abtretungsvereinbarung).
Großtagespflege und Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
In Baden-Württemberg können Kindertagespflegepersonen auch im Verbund betreuen („Großtagespflege“). Die Betreuung kann in anderen geeigneten Räumen oder im eigenen Haushalt stattfinden.
Kindertagespflegepersonen können allein oder auch im Verbund in anderen geeigneten Räumen tätig werden. In der Regel mieten die Kindertagespflegepersonen diese Räumlichkeiten an und arbeiten auf selbstständiger Basis.
Festanstellungen sind bei beiden Betreuungsformen möglich.